Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 46 BNatSchG.
Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
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(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
(2) Der Ein- und Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
Hinweis der Redaktion:§ 46 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
§ 39Aufgaben des Artenschutzes
§ 40Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
§ 41Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 42Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
§ 43Ausnahmen
§ 44Zuständigkeiten
§ 45Mitwirkung der Zollbehörden
§ 46Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
§ 47Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
§ 48Kosten
§ 49Nachweispflicht, Einziehung
§ 50Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 51Zoos
§ 52Ermächtigungen
§ 53Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 54Weitere Ländervorschriften
§ 55Allgemeine Verwaltungs-
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