Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 8 - Ergänzende Vorschriften (§§ 62 - 64) |
(1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.
Hinweis der Redaktion:§ 64 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
rechtlicher oder internationaler Vorschriften
Rechtsprechung zu § 64 BNatSchG a.F.
2 Entscheidungen zu § 64 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.10.2009 - 7 B 28.09
Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Verbandsklage für förmliche ...
- VG Magdeburg, 01.03.2010 - 1 A 246/08
Militärische Tiefflüge der Bundeswehr