Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 64 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 8 - Ergänzende Vorschriften (§§ 62 - 64)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 64
Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.

Hinweis der Redaktion:

§ 64 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Rechtsprechung zu § 64 BNatSchG a.F.

2 Entscheidungen zu § 64 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:

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