Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 63 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 8 - Ergänzende Vorschriften (§§ 62 - 64)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 63
Funktionssicherung

1Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. der Bundespolizei,
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschifffahrt,
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
7. der Fernmeldeversorgung

dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. 2Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

Hinweis der Redaktion:

§ 63 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), in Kraft getreten am 01.07.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2005Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei21.06.2005BGBl. I S. 1818

Rechtsprechung zu § 63 BNatSchG a.F.

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