Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Vierter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 (§§ 138 - 150) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 140 - 144) |
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
| 1. | den Betriebsteil, | |
| 2. | die Betriebswohnungen, | |
| 3. | den Wohnteil. |
(2) 1Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 141Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 142Betriebswert § 143Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils § 144Zusammensetzung des land-
und forstwirtschaft-
lichen Grundbesitzwerts
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