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Bewertungsgesetz a.F.
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) 1Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. 2Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) 1Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
§ 1Geltungsbereich
§ 2Wirtschaftliche Einheit
§ 3Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
§ 3a(weggefallen)
§ 4Aufschiebend bedingter Erwerb
§ 5Auflösend bedingter Erwerb
§ 6Aufschiebend bedingte Lasten
§ 7Auflösend bedingte Lasten
§ 8Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
§ 9Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
§ 10Begriff des Teilwerts
§ 11Wertpapiere und Anteile
§ 12Kapitalforderungen und Schulden
§ 13Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
§ 14Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
§ 15Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
§ 16Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
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