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Bewertungsgesetz a.F.
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
§ 1Geltungsbereich
§ 2Wirtschaftliche Einheit
§ 3Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
§ 3a(weggefallen)
§ 4Aufschiebend bedingter Erwerb
§ 5Auflösend bedingter Erwerb
§ 6Aufschiebend bedingte Lasten
§ 7Auflösend bedingte Lasten
§ 8Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
§ 9Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
§ 10Begriff des Teilwerts
§ 11Wertpapiere und Anteile
§ 12Kapitalforderungen und Schulden
§ 13Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
§ 14Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
§ 15Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
§ 16Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
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