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Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen (§§ 64a - 64d)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
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§ 64d
Allgemeiner Sanierungsplan

(1) 1Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. 2Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

(2) 1Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) vom 01.08.2014 (BGBl. I S. 1330), in Kraft getreten am 07.08.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.08.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG)01.08.2014BGBl. I S. 1330

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Querverweise

Auf § 64d VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
Was ist das?

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