Zur aktuellen Fassung von § 1028 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1025 - 1028) |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1028 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 1028 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20
Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021
- OLG Köln, 22.12.1999 - 9 Sch 15/99
- OLG Köln, 16.10.2000 - 9 Sch 23/00
Vertriebsvereinbarung zur Übertragung des Wiederverkaufsrechts für ein bestimmtes ...
Querverweise
Auf § 1028 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)