Zur aktuellen Fassung von § 1029 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| 2. Abschnitt - Schiedsvereinbarung (§§ 1029 - 1033) |
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
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Rechtsprechung zu § 1029 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 1029 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 16.10.2000 - 9 Sch 23/00
Vertriebsvereinbarung zur Übertragung des Wiederverkaufsrechts für ein bestimmtes ...