Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 1029 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 1029 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
2. Abschnitt - Schiedsvereinbarung (§§ 1029 - 1033) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 1029 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 1029 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 22.12.1999 - 9 Sch 15/99
- OLG Köln, 16.10.2000 - 9 Sch 23/00
Vertriebsvereinbarung zur Übertragung des Wiederverkaufsrechts für ein bestimmtes ...