Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 15 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 15 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
2. Titel - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Querverweise
Auf § 15 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 27