Zur aktuellen Fassung von § 17 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| 2. Titel - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
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Rechtsprechung zu § 17 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 17 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.06.2002 - 5 U 216/98
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung: Unzulässige Berufung auf fehlende ...
Querverweise
Auf § 17 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 19