Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 29 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 29 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
2. Titel - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Rechtsprechung zu § 29 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 29 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 05.01.2010 - 3 AR 95/09
Bindungsverwirkung einer Verweisung im selbständigen Beweisverfahren
Querverweise
Auf § 29 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 331