Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel XVI - Transeuropäische Netze (Art. 170 - 172) |
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
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Rechtsprechung zu Art. 172 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 172 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 08.02.2023 - T-295/20
Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-121/14
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 91 AEUV - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 12.11.2015 - C-121/14
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) ...
- EuGH, 12.11.2015 - C-121/14
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-229/21
Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur ...
- EuGH, 04.10.2024 - C-541/20
Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets
- EuG, 16.03.2022 - T-684/19
Das Gericht erklärt die Bestimmungen der Verordnung 2017/459 über das Verfahren ...
- EuGH, 17.03.2016 - C-286/14
Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV - Begriffe "Änderung" ...
Querverweise
Auf Art. 172 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
- Art. 188 (ex-Artikel 172)