Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
| Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214) |
| Kapitel 2 - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 - 213) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu Art. 213 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 213 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13
Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Art. 293 AEUV - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer - ...
- EuGH, 14.04.2015 - C-409/13