Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
Kapitel 5 - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 320 - 324) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu Art. 323 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 323 AEUV in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1762/19
Wohnsitzregelung für Bedienstete der Europäischen Union nach Art. 343 AEUV und ...
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21 Corona
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes ...
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona