Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
Kapitel 5 - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 320 - 324) |
Zitiervorschläge
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Art. 320(ex-Artikel 277 EGV)
Art. 321(ex-Artikel 278 EGV)
Art. 322(ex-Artikel 279 EGV)
Art. 323
Art. 324
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Art. 320 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 320 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Haushalt der Europäischen Union