Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
Kapitel 4 - Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung (Art. 317 - 319) |
(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 318 sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.
Rechtsprechung zu Art. 319 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 319 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
"Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates - ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2016 - 6 B 59.15
Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Auskunftserteilung über Inhalte eines ...
- EuG, 30.11.2022 - T-401/21
KN/ Parlament
Art. 319 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 319 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Haushalt der Europäischen Union
Querverweise
Auf Art. 319 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Finanzvorschriften
- Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung
- Art. 318 (ex-Artikel 275 EGV)