Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
| Kapitel 5 - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 320 - 324) |
Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.
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Rechtsprechung zu Art. 324 AEUV
Entscheidung zu Art. 324 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 26.04.2016 - T-221/08
Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu ...
Art. 324 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 324 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haushalt der Europäischen Union