Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37) |
| Kapitel 2 - Die Zusammenarbeit (Art. 33) |
Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
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Rechtsprechung zu Art. 33 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 33 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2026 - C-157/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumping- und Ausgleichszölle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14
Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von ...