(1) 1Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG, soweit nicht nach diesem Gesetz eine andere Regelung getroffen ist. 2Dies gilt auch für die Untersuchungseinrichtungen, soweit sie für die amtliche Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachung tätig sind. 3§ 3 Abs. 1 Satz 4 VIG findet entsprechende Anwendung.
(2) Soweit die Stadtkreise als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Absatz 1 zuständige Stelle sind, werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz auf diese für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen.
(3) Die übergeordneten Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden können die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit mehrere gleichartige Anträge auf Informationszugang eines einheitlichen Lebenssachverhaltes in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden sach gerecht nur einheitlich bearbeitet werden können.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 kann die oberste Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörde durch Verwaltungsentscheidung die Zuständigkeit auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden übertragen, um die anstehenden Verwaltungsverfahren zu bündeln. 2Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Verbraucherinformationsgesetz durch die beauftragte Behörde gelten als deren eigene Maßnahmen.
Rechtsprechung zu § 2 AGVIG
3 Entscheidungen zu § 2 AGVIG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10
Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das ...
- VG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 K 4615/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Veröffentlichung des Verstoßes eines ...
- VG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 K 4605/08
Verbraucherinformation; Gesundheitsgefahren; Verstöße vor Inkrafttreten des ...