(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) zu übertragen, einen einheitlichen Vollzug der Verbraucherinformationen sicherzustellen so wie den Ablauf des Verwaltungsverfahrens zu verbessern.
(2) Dieses Gesetz gilt im Land für alle informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 1 Abs. 2 VIG im Rahmen ihrer Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Tätigkeiten in der Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder in der Futtermittelüberwachung.
(3) Die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes finden Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes bestimmen.
pflichtige Stellen § 3Anhörung § 4Informationszugang § 5Gebühren und Auslagen § 6Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 1 AGVIG
Entscheidung zu § 1 AGVIG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10
Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das ...