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https://dejure.org/gesetze/AGVIG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AGVIG (https://dejure.org/gesetze/AGVIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AGVIG
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AGVIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck, Umfang und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) zu übertragen, einen einheitlichen Vollzug der Verbraucherinformationen sicherzustellen so wie den Ablauf des Verwaltungsverfahrens zu verbessern.

(2) Dieses Gesetz gilt im Land für alle informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 1 Abs. 2 VIG im Rahmen ihrer Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Tätigkeiten in der Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder in der Futtermittelüberwachung.

(3) Die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes finden Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes bestimmen.

Rechtsprechung zu § 1 AGVIG

Entscheidung zu § 1 AGVIG in unserer Datenbank:

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