1Eine Beteiligung Dritter nach § 4 VIG kann unterbleiben, wenn eine solche bereits im Rahmen eines gleichartigen Antrags auf Informationszugang innerhalb des letzten Jahres durchgeführt wurde. 2Auf die bestandskräftige Entscheidung kann die informationspflichtige Stelle insoweit zurückgreifen. 3Die informationspflichtige Stelle kann hierbei auch auf die bestandskräftige Entscheidung nach dem Verbraucherinformationsgesetz einer anderen informationspflichtigen Stelle zurückgreifen, wenn ihr diese vorliegt und einen gleichartigen Lebenssachverhalt regelt. 4Der anzuhörende Dritte ist hierüber zu unterrichten.
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