Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
| Erster Unterabschnitt - Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 228) |
(1) 1Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. 3Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(2) 1Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. 2Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
(3) Das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhängig davon, ob Zahlungen an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals geleistet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
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Rechtsprechung zu § 225 AktG
19 Entscheidungen zu § 225 AktG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.07.1996 - 3 AZR 397/95
Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Insolvenzsicherung
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 21.12.1994 - 2 Sa 312/93
Aktiengesellschaft ; Umwandlung ; GmbH; Sicherheitsleistung ; Kapitalherabsetzung ...
- LAG Bremen, 21.12.1994 - 2 Sa 312/93
- LG Stuttgart, 23.02.2021 - 31 O 77/20
Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines satzungsändernden ...
- OLG Hamm, 18.02.2008 - 8 U 235/06
Begrenzung des Sicherungszeitraumes für Versorgungsansprüche nach dem Ende eines ...
- BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07
Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von ...
- BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96
Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren
- BGH, 18.03.1996 - II ZR 299/94
Voraussetzungen und Umfang der Sicherheitsleistung
- BFH, 21.10.1969 - II 141/65
Erhöhung der Kommanditeinlagen - GmbH & Co. KG - Gesellschaftsteuer - ...
- LG Augsburg, 17.07.1979 - 2 HK 1715/79
Bei Kapitalherabsetzungen ist Angabe des Grundes in den Bekanntmachungen nicht ...
- BFH, 29.06.1995 - VIII R 69/93
Rückzahlung von Nennkapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung mindert - wie bei ...
Querverweise
Auf § 225 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
- § 237 (Voraussetzungen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)