Bundesdatenschutzgesetz
Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Rechtsprechung zu § 10 BDSG
6 Entscheidungen zu § 10 BDSG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten ...
- OLG Stuttgart, 15.11.2018 - 2 U 30/18
Verbandspreise - Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Erlass eines Teilurteils ...
- VG Schwerin, 17.11.2021 - 3 A 200/21
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit; Beteiligungs- und ...
- BayObLG, 01.12.2021 - 101 VA 109/21
Zum Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten ...
- OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16
Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel
- OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18
Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen ...