Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
| Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 8 - 16) |
1Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016, enthalten kann. 2Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.
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Rechtsprechung zu § 15 BDSG
9 Entscheidungen zu § 15 BDSG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 15.01.2024 - 204 VAs 177/23
Keine Einsicht in die Ermittlungsakte für das Bistum
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
Bereitstellung von Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der ...
- BVerfG, 08.10.2024 - 1 BvR 1743/16
Strategische Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den BND im Bereich der ...
- VG Berlin, 05.01.2022 - 12 K 21.21
- BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20
Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin
- VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15
Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2019 - L 24 KA 9/18
- VG Hannover, 19.12.2022 - 18 A 4471/21
Beleidigung; Disziplinarrecht; Hingabepflicht; Mäßigungsgebot; Fahrlässige ...
- VG Köln, 09.07.2020 - 15 K 6929/18
Querverweise
Auf § 15 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)