Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung (§§ 44 - 47) |
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26.11.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.12.2010 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 26.11.2010 |
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Rechtsprechung zu § 46 BImSchG
2 Entscheidungen zu § 46 BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 29.09.1998 - 4 K 611/98
Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung hinsichtlich der Durchführung der ...
- OVG Bremen, 05.11.1991 - 1 N 1/91
Gewerberecht: Gebührenrecht der Schornsteinfeger, Bremen
Querverweise
Auf § 46 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37a (Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen)