Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne (§§ 44 - 47)   
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Textdarstellung

  

§ 46
Emissionskataster

Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.

Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1728), in Kraft getreten am 04.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes26.11.2010BGBl. I S. 1728

Rechtsprechung zu § 46 BImSchG

3 Entscheidungen zu § 46 BImSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 46 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
        Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
          § 37a (Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen)
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