Bundes-Immissionsschutzgesetz
Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne (§§ 44 - 47) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
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Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26.11.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.12.2010 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 26.11.2010 |
Rechtsprechung zu § 46 BImSchG
3 Entscheidungen zu § 46 BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 29.09.1998 - 4 K 611/98
Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung hinsichtlich der Durchführung der ...
- OVG Bremen, 05.11.1991 - 1 N 1/91
Gewerberecht: Gebührenrecht der Schornsteinfeger, Bremen
- LG Berlin, 18.03.2010 - 16 O 3/10
Kein Schutz von Bezirksschornsteinfegermeistern durch Verbot der Vermittlung ...
Querverweise
Auf § 46 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37a (Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen)