Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne (§§ 44 - 47)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 46a
Unterrichtung der Öffentlichkeit

1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. 2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010 (BGBl. I S. 1059), in Kraft getreten am 06.08.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.08.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes31.07.2010BGBl. I S. 1059

Rechtsprechung zu § 46a BImSchG

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