Bundes-Immissionsschutzgesetz
Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne (§§ 44 - 47) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. 2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.08.2010 | Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 31.07.2010 |
Rechtsprechung zu § 46a BImSchG
Entscheidung zu § 46a BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 KN 18/20
Zum Anspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans in einem Gebiet mit ...