Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung (§§ 44 - 47) |
1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. 2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.08.2010 | Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 31.07.2010 |
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Rechtsprechung zu § 46a BImSchG
Entscheidung zu § 46a BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 KN 18/20
Zum Anspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans in einem Gebiet mit ...