Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung (§§ 44 - 47) |
(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 oder 1a durch.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.
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Rechtsprechung zu § 44 BImSchG
47 Entscheidungen zu § 44 BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 27.11.2023 - 2 A 1310/20
Modifizierte Artenschutzprüfung nach § 6 WindBG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 8 A 513/19
Rechtmäßiges Betreten eines Anlagengrundstücks durch Mitarbeiter der ...
- VG Koblenz, 11.04.2019 - 4 K 269/18
Windenergieanlagen in der Gemeinde Horn dürfen nicht gebaut werden
- OVG Saarland, 07.03.2024 - 2 C 253/22
Abschaltauflage zum Schutz des Kranichs beim Betrieb einer Windenergieanlage
- VGH Hessen, 31.05.2021 - 4 A 610/19
Unzulässigkeit der Klage eines Umweltverbandes gegen eine ...
- VGH Hessen, 23.02.2024 - 11 C 2414/21
Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine immissionsschutzrechtliche ...
- OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 KN 1/19
Luftreinhalteplan für die Stadt Kiel ist unzureichend - Fahrverbot steht an
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2026 - 7 A 41.25
Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18
Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6684/15
Land NRW legt Berufungen gegen Urteile zu Fahrverboten in Köln und Bonn ein
- VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6684/15
Querverweise
Auf § 44 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
- § 47 (Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen)