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Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15)   
   Unterabschnitt 4 - Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes (§§ 21 - 25)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 24
Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt

1Behörden und sonstige öffentliche Stellen können von sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach § 5 erforderlich ist. 2Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 4Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.

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Rechtsprechung zu § 24 BKAG

Entscheidung zu § 24 BKAG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 24 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

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