Bundesrechtsanwaltsordnung
| Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof (§§ 162 - 174) |
| Zweiter Abschnitt - Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof (§§ 164 - 171) |
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.
(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.
(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 167a BRAO
3 Entscheidungen zu § 167a BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2013 - AnwZ 1/13
Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines ...
- BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht ...
- BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer ...