Bundesrechtsanwaltsordnung
| Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
| Zweiter Unterabschnitt - Präsidium (§§ 78 - 84) |
(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.
(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 81 BRAO
2 Entscheidungen zu § 81 BRAO in unserer Datenbank:
- VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5027/15
Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des ...
- AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07
Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer