Bundesrechtsanwaltsordnung
| Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
| Zweiter Unterabschnitt - Präsidium (§§ 78 - 84) |
1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. 2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 82 BRAO
Entscheidung zu § 82 BRAO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 31.08.1999 - 27 U 5/99
Pflicht des Konkursverwalters zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers