Bundesrechtsanwaltsordnung

   Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91)   
   Zweiter Unterabschnitt - Präsidium (§§ 78 - 84)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 80
Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. 2Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 (BGBl. I S. 1121), in Kraft getreten am 18.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121

Rechtsprechung zu § 80 BRAO

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