Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Zweiter Unterabschnitt - Präsidium (§§ 78 - 84) |
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. 2Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 80 BRAO
32 Entscheidungen zu § 80 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 1 AGH 41/23
- AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19
Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21
Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens
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- AGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 - 1 AGH 15/23
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- BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15
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