Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
(1) 1Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. 2Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) 1Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. 2Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.
Vorschrift neugefaßt durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) | 11.12.2008 | |
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 71c BVwVfG
2 Entscheidungen zu § 71c BVwVfG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.11.2003 - Kart 11/02
Auskunftsansprüche des Bundeskartellamtes; Untersagung eines ...
- VG Köln, 08.08.2006 - 7 K 285/05
Querverweise
Auf § 71c BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 71c BVwVfG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 25 (Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)