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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG
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§ 71a
Anwendbarkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

Vorschrift neugefaßt durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418), in Kraft getreten am 18.12.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)11.12.2008BGBl. I S. 2418

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Rechtsprechung zu § 71a BVwVfG

41 Entscheidungen zu § 71a BVwVfG in unserer Datenbank:

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Alle 41 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 71a BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
          § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 13 (Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
        § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
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