Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
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1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Vorschrift neugefaßt durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) | 11.12.2008 |
§ 71aAnwendbarkeit
§ 71bVerfahren
§ 71cInformations-
pflichten § 71dGegenseitige Unterstützung § 71eElektronisches Verfahren
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pflichten § 71dGegenseitige Unterstützung § 71eElektronisches Verfahren
Querverweise
Auf § 71e BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)