Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VI - Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79 - 80)   
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§ 79
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 79 BVwVfG

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Querverweise

Auf § 79 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Redaktionelle Querverweise zu § 79 BVwVfG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Gerichte
          §§ 1 ff. [Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit]
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          §§ 42 ff. [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]
     
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          §§ 68 ff. [Vorverfahren]
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