Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93) |
(1) 1Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. 2Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
(2) 1Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) 1Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. 2Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
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Rechtsprechung zu § 92 BVwVfG
4 Entscheidungen zu § 92 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 22.01.2008 - 2 K 1149/07
Iran, Regimegegner, Hekmatisten, Arbeiterkommunistische Partei Iran, WPI, ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
Dienstrecht, Ernennung - Richter der früheren DDR, Richterauswahlausschüsse, ...
- StGH Bremen, 18.11.1991 - St 1/91
- BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80
Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten - ...
Querverweise
Auf § 92 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ausschüsse
- § 88 (Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse)