Bundeszentralregistergesetz
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 65 - 71) |
(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen.
(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu
(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
vorschriften § 70(weggefallen) § 71(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 65 BZRG
5 Entscheidungen zu § 65 BZRG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 19.10.2011 - 6 K 4473/10
Verwertbarkeit Tilgung Strafurteil Verblassen
- BGH, 29.09.1987 - 5 StR 445/87
Verwertbarkeit früherer Urteile und getilgter Verurteilungen im Wege der ...
- BGH, 22.05.1986 - 4 StR 64/86
Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die allgemeine Sachrüge - ...
- BayObLG, 07.01.1972 - RReg. 8 St 141/71
- BGH, 24.10.1972 - 1 StR 277/72
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit - Nachprüfung einer ...
Querverweise
Auf § 65 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 66 (Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen)