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Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Erster Abschnitt - Leichenschau (§§ 20 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ BestattG (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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§ 23
Auskunftspflicht

Ärztinnen und Ärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die die Verstorbenen wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen der Verstorbenen sind verpflichtet, der Person, die die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

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Querverweise

Auf § 23 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Leichenschau
          § 24 (Kosten der Leichenschau)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 23 BestattG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 I Nr. 1 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
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