Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Erster Abschnitt - Leichenschau (§§ 20 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Kosten der Leichenschau

1Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. 2Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einem nach § 23 Auskunftspflichtigen für die Auskunft zusteht.

Rechtsprechung zu § 24 BestattG

Entscheidung zu § 24 BestattG in unserer Datenbank:

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