Börsengesetz

   Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g)   
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Textdarstellung

  

§ 26a
Order-Transaktions-Verhältnis

1Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden. 2Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Tages zu bestimmen. 3Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. 4Die Börsenordnung muss nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693), in Kraft getreten am 03.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.01.2018
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)23.06.2017BGBl. I S. 1693
15.05.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)07.05.2013BGBl. I S. 1162

Rechtsprechung zu § 26a BörsG

Entscheidung zu § 26a BörsG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 26a BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 17 (Gebühren und Entgelte)
        § 19 (Zulassung zur Börse)
     
      Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
        § 26b (Mindestpreisänderungsgröße)
Was ist das?

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