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Börsengesetz

   Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26h)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BörsG (https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Börsengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 26g
Übermittlung von Daten

Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Aufträge für Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33), in Kraft getreten am 10.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)04.02.2026BGBl. I Nr. 33
03.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)23.06.2017BGBl. I S. 1693

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Querverweise

Auf § 26g BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 50 (Bußgeldvorschriften)
        § 50a (Bekanntmachung von Maßnahmen)
Was ist das?

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