Börsengesetz

   Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26g
Übermittlung von Daten

Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693), in Kraft getreten am 03.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)23.06.2017BGBl. I S. 1693

Querverweise

Auf § 26g BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
        § 50 (Bußgeldvorschriften)
        § 50a (Bekanntmachung von Maßnahmen)
Was ist das?

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