Börsengesetz

   Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26e
Informationen über die Ausführungsqualität

1Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. 2Die Veröffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum Preis, den mit einer Auftragsausführung verbundenen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung enthalten. 3Wegen der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2 wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 575/2017 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693), in Kraft getreten am 03.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)23.06.2017BGBl. I S. 1693

Querverweise

Auf § 26e BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
        § 50 (Bußgeldvorschriften)
        § 50a (Bekanntmachung von Maßnahmen)
        § 53 (Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 82 (Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)
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