Börsengesetz
| Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26h) |
(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 |
geschäften § 26aOrder-
Transaktions-
Verhältnis § 26bMindestpreis-
änderungsgröße § 26cMarket-
Making-
Systeme § 26dAlgorithmische Handelssysteme und elektronischer Handel § 26e(weggefallen) § 26fPositionsmanagement-
kontrollen § 26gÜbermittlung von Daten § 26hDatenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung
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