Betäubungsmittelgesetz
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 39 - 41) |
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__paste_bez____paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
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§ 39a
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
§ 39Übergangsregelung
§ 39aÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften § 40- § 40a (gegenstandslos) § 41(weggefallen)
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rechtlicher und anderer Vorschriften § 40- § 40a (gegenstandslos) § 41(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 39a BtMG
2 Entscheidungen zu § 39a BtMG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Verteidigers
- OLG Frankfurt, 10.03.1994 - 1 Ss 16/94
Betäubungsmittelstrafrecht: Besitzwille und -dauer bei Aufbewahrung