Betäubungsmittelgesetz

   Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 39 - 41)   
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§ 39a
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990), in Kraft getreten am 23.07.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften17.07.2009BGBl. I S. 1990
§ 39Übergangsregelung § 39aÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften
§ 40- § 40a (gegenstandslos) § 41(weggefallen)
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