Betäubungsmittelgesetz
| Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b) |
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
| 1. | im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, | |
| 1a. | im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Tierarzneimittel sind, durch den Nachweis, dass die vorgesehene verantwortliche Person die Voraussetzungen an eine sachkundige Person nach Artikel 97 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 6/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) erfüllt, | |
| 2. | im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Betäubungsmitteln, | |
| 3. | im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und | |
| 4. | in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr. |
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
| 23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 6 BtMG
19 Entscheidungen zu § 6 BtMG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.14
Cannabis; Medizinalhanf; Eigenanbau; Erlaubnis; Multiple Sklerose; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2012 - 13 A 414/11
Zulassen des Eigenanbaus von Cannabis bei einem an Multipler Sklerose erkrankten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - 13 A 414/11
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau, zur Einfuhr und zum Erwerb von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2012 - 13 A 414/11
- VK Bund, 19.10.2018 - VK 1-93/18
Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis
- VG Köln, 20.01.2023 - 7 L 1410/22
- VG Köln, 22.07.2014 - 7 K 4447/11
Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt ...
- VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 5217/12
Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt ...
- VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 4450/11
Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt ...
- VG Köln, 15.10.2019 - 7 K 9784/17
- BGH, 24.01.1986 - 3 StR 2/86
Betäubungsmittelstrafrecht: Voraussetzung für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit
Querverweise
Auf § 6 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 39a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften)