Betäubungsmittelgesetz
Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b) |
1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. 2Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
1. | die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen, | |
2. | für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können, | |
3. | eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes, | |
4. | eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen, | |
5. | die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1), | |
6. | die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel, | |
7. | im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und | |
8. | im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2024 | Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) | 27.03.2024 |
Rechtsprechung zu § 7 BtMG
13 Entscheidungen zu § 7 BtMG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
Polizeibeamter, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubte Einfuhr von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - 13 A 414/11
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau, zur Einfuhr und zum Erwerb von ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2012 - 13 A 414/11
Zulassen des Eigenanbaus von Cannabis bei einem an Multipler Sklerose erkrankten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2012 - 13 A 414/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - 13 E 1542/06
Betäubungsmittelrecht: Ablehnung des Antrags auf Anbauerlaubnis wegen fehlender ...
- VG Köln, 15.10.2019 - 7 K 9784/17
- VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 4020/12
Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt ...
- VG Köln, 17.07.2012 - 7 K 1634/12
Versagung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG für den Anbau von Cannabispflanzen bei ...
- VG Köln, 29.06.2023 - 7 K 5822/21
- VG Köln, 17.02.2004 - 7 K 36/02
Keine Erlaubnis zum Cannabisgebrauch für Heil- und Linderungszwecke
- VG Köln, 17.02.2004 - 7 K 8135/02
Keine Erlaubnis zum Cannabisgebrauch für Heil- und Linderungszwecke
Querverweise
Auf § 7 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
- Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
- § 13 (Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 (Ordnungswidrigkeiten)