Betäubungsmittelgesetz
Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2) |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | Stoff: | ||
a) | chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen, | ||
b) | Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, | ||
c) | Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, | ||
d) | Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte; | ||
2. | Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen; | ||
3. | ausgenommene Zubereitung: eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist; | ||
4. | Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. |
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 2 BtMG
81 Entscheidungen zu § 2 BtMG in unserer Datenbank:
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Verurteilung wegen Dopingstraftaten
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Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 2 BtMG
19.05.1994 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) | BGBl. I S. 1207 |
Querverweise
Auf § 2 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 29 (Straftaten)
- Anlagen
- Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Abgabe von Arzneimitteln
- § 47 (Vertriebsweg)