Betäubungsmittelgesetz
| Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b) |
(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
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Rechtsprechung zu § 10 BtMG
8 Entscheidungen zu § 10 BtMG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.1951 - 4 StR 70/50
Betäubungsmittel - Abgabe - Einspritzungen
- BGH, 24.01.1986 - 3 StR 2/86
Betäubungsmittelstrafrecht: Voraussetzung für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit
- OLG Karlsruhe, 13.12.1978 - 3 Ss 430/78
Betäubungsmittel; Ersatzstoff; Handel; Vorsatz
- BGH, 08.08.1956 - 2 StR 147/56
Rechtsmittel
- BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65
Unerlaubtes Inverkehrbringen von Betäubungsmittel durch einen Apotheker
- BGH, 25.03.1954 - 3 StR 131/53
Rechtsmittel
- RG, 20.10.1933 - 1 D 804/33
- BGH, 02.09.1960 - 5 StR 246/60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
Querverweise
Auf § 10 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
- § 10a (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen)
- Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
- § 13 (Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung)